Soziale Unternehmen können Tendenzbetriebe im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sein. Dies bedeutet eine z. T. modifizierte Anwendung der Mitbestimmungsrechte entsprechend § 118 Betriebsverfassungsgesetz.
Beschreibung
Seminar für Arbeitgeber:
Soziale Unternehmen sind, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, Tendenzbetriebe im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Dies ändert grundsätzlich nichts an der Existenz von Betriebsräten, bedeutet aber eine z.T. modifizierte Anwendung der Mitbestimmungsrechte entsprechend § 118 Betriebsverfassungsgesetz.
Im Seminar wird anhand der aktuellen Rechtsprechung diskutiert, welche Unternehmen Tendenzbetriebe sind und wie sich dies auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auswirkt.
Seminarinhalt:
Grundlagen der Betriebsverfassung
- Regelungen zur Betriebsverfassung im BetrVG (Übersicht)
- Aufgaben und Befugnisse des Wirtschaftsausschusses
- Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates
Umfang und Grenzen der Mitbestimmung
- Informations- und Beratungsrechte
- Anhörungsrecht (z.B. bei Kündigung)
- Vetorecht (z.B. bei Einstellung)
- „Echte Mitbestimmung“ (z.B. bei sozialen Angelegenheiten)
Besonderheiten im Tendenzbetrieb
- Begriff des Tendenzbetriebes, aktuelle Rechtsprechung
- Auswirkungen auf die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Besonderheiten der Mitbestimmung bei „Tendenzträgern“
- Anwendbarkeit der Vorschriften zur Betriebsänderung
Ansprechpartner:in
- Dilek Yüksel
- Bildungsreferentin
- 030/275 82 82 28
- yueksel@akademie.org